Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 41 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 15.12.2011 – 1 LB 19/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 – 8 S 77/09Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich mit überörtlicher Richtfunkfunktion; Bescheidungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Lüneburg, 29.11.2007 – 2 A 695/06Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 14.06.2007 – 2 A 390/06Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 – 1 A 10884/05Windkraftanlagen im Außenbereich: Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit wegen Belangen des Artenschutzes für den Rotmilan KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 75/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 23.03.2018 – 12 U 165/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.06.2013 – 11 D 8/10.AKZitiert von 5
- OLG Celle, 23.05.2011 – 32 Ss 31/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.